Juni 2022

Radon – Strahlenbelastung aus dem Untergrund

Was ist Radon und warum ist es ein Problem?
Jeder Hauseigentümer, der sich mit Sanierungen seiner Liegenschaften befasst stolpert früher oder später über den Begriff Radon. Radon ist ein radioaktives Edelgas, dass sich beim Zerfall von Uran bildet. Uran ist – in geringsten Mengen – überall im Untergrund vorhanden. Das entstehende Gas tritt besonders bei durchlässigem Untergrund aus dem Boden aus. Im Freien wird es durch natürliche Luftumwälzung so stark verdünnt, dass dadurch keine Gefahr ausgeht. Im Gebäudeinneren kann es sich jedoch – begünstigt durch bestimmte Rahmenbedingungen – anreichern. Radon und seine ebenfalls radioaktiven Zerfallsprodukte gelten nach dem Rauchen als zweithäufigste Ursache für Lungenkrebserkrankungen in der Schweiz.
Im Jahr 2018 wurde die Strahlenschutzverordnung (StSV) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) revidiert und der Grenzwert für die zulässige Radonkonzentration (genauer gesagt die Strahlungsdichte) von anhin 1’000 Bq/m3 auf neu 300 Bq/m3 für Räume die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen festgelegt. Die untenstehende Grafik zeigt die Wahrscheinlichkeit an, dass dieser Grenzwert innerhalb eines Gebäude überschritten wird.

Abbildung 1: Radonkarte des Bundesamt für Gesundheit (BAG). Gezeigt wird die Wahrscheinlichkeit
mit der der Grenzwert der Radonkonzetration in Gebäuden überschritten wird.

Wann besteht Handlungspflicht?
Die Strahlenschutzverordnung macht grundsätzlich die Gebäudeeigentümerin dafür verantwortlich, die notwendigen Sanierungsmassnahmen zu treffen, falls der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 in ihrem Gebäude überschritten wird. Je nach Nutzung und gemessener Radonkonzentration werden vom Bundesamt für Gesundheit und der Kantone hierfür Fristen zwischen drei und 30 Jahren gewährt.
Die Beurteilung der Frist erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird mithilfe der Radonkarte und der Bausubstanz die Dringlichkeit einer Radonmessung bestimmt. Die Messergebnisse, die nur von eigens dafür zertifizierten Unternehmen erhoben werden dürfen, bilden die Grundlage zur Bestimmung der Dringlichkeit einer Radonsanierung.
Mit den Werten aus Tabelle 1 lässt sich die Priorität einer Radonmessung für ein bestimmtes Gebäude ermitteln. Für die Ergebnisse 2 und 3 wird eine Radonmessung empfohlen, für die Ergebnisse 4 und 5 wird sie dringend empfohlen


Tabelle 1: Ermittlung der Priorität einer Radonmessung für ein bestimmtes Gebäude

Das Ergebnis der Radonmessung ist neben der Aufenthaltsdauer massgebend für die maximale Sanierungsfrist. Wobei “langer Personenaufenthalt” mehr als 30 Stunden pro Woche entspricht, “kurzer Personenaufenthalt” 15 bis 30 Stunden pro Woche. Sind ausschliesslich Räume betroffen, die weniger als 15 Stunden pro Woche genutzt werden, sind gar keine Sanierungsmassnahmen notwendig. (Sind im Untergeschoss eines Gebäudes lediglich Keller und Technikräume untergebracht – keine Aufenthaltsräume – so befreit dieser Umstand jedoch noch nicht von einer allfälligen Sanierungspflicht, da sich Radon durch undichte Stellen auch innerhalb eines Gebäudes verbreitet.)

Tabelle 2: Sanierungsfrist in Abhängigkeit von der gemessenen Radonkonzentration und der Aufenthaltsdauer

Indikator: Saniertes Bestandsgebäude mit Naturbodenkeller
Verfügt ihr Gebäude über Kellerabteile mit Naturboden, dann ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass es vor 1980 errichtet wurde. Dieser Umstand allein indiziert das Gebäude bereits für eine dringend empfohlene Radonmessung gem. Tabelle 1. Wurden zudem noch die Fenster ersetzt und befindet es sich beispielsweise im Kanton Zürich in Winterthur oder im Raum Pfäffikon – Bauma, so kann davon ausgegangen werden, dass bei allfälligen Sanierungsmassnahmen eine anerkannte Radonmessung als Auflage für die Baubewilligung verlangt wird.
Damit eine Radonmessung nach den Vorgaben vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt werden kann gelten allerdings einige Voraussetzungen: Die Messung muss von einer sog. “anerkannten Messstelle” durchgeführt werden, sie muss in mindestens zwei getrennten Wohnräumen im untersten bewohnten Stockwerk und empfohlenerweise zusätzlich im Untergeschoss durchgeführt werden.
Die Dauer einer Messung ist in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 90 Tage während der Heizperiode zwischen Oktober und März. Dieser Umstand kann ohne vorausschauende Planung den Terminplan von Sanierungsvorhaben grundsätzlich über den Haufen werfen.

Quellen

Bundesamt für Gesundheit – Radon:
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radon.html
Merkblatt Revision Strahlenschutzverordnung (StSV):
https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/str/srr/merkblatt_radon.pdf.download.pdf/notice-radon-10.11.2017-d.pdf
Wegleitung Radon (BAG): https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/str/srr/wegleitungradon.pdf.download.pdf/Wegleitung.pdf